(1) Juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, und Trustees von Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die außerhalb der Union verwaltet werden oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind, übermitteln dem Zentralregister die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 62, wenn sie
(2) Nehmen juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten auf, so übermitteln sie dem Zentralregister abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ihre Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer wenn
(3) Die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer werden zusammen mit einer Erklärung, in der dargelegt wird, in Bezug auf welche Tätigkeiten die Angaben übermittelt werden, und allen einschlägigen Unterlagen übermittelt, und zwar
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a unterrichten die Verpflichteten die juristischen Personen, wenn die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und verlangen einen Nachweis für die Registrierung oder einen Auszug mit den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Zentralregister, um die Geschäftsbeziehung oder die gelegentliche Transaktion fortzusetzen.
(5) In den in Absatz 1 genannten Fällen melden juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, und Trustees von Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die außerhalb der Union verwaltet werden oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind, eine etwaige Änderung der dem Zentralregister gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen danach.
Unterabsatz 1 gilt
(6) Erfüllt die juristische Person, der Trustee des Express Trusts oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten, so ist ein Nachweis für die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in einem von einem Mitgliedstaat geführten Zentralregister als ausreichender Registrierungsnachweis anzusehen.
(7) Sind juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, oder Rechtsvereinbarungen, die außerhalb der Union verwaltet werden oder deren Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen ist, am 10. Juli 2027, direkt oder durch Vermittler, Eigentümer von Immobilien, so werden die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen bis zum 10. Januar 2028 an das Zentralregister übermittelt und mit einer Begründung dieser Übermittlung versehen.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2014 Immobilien in der Union erworben haben.
1Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos beschließen, dass ein früheres Datum gilt, und teilen dies der Kommission mit. 2Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.
(8) 1Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos die in Absatz 1 Buchstabe a Verpflichtung auf Geschäftsbeziehungen mit ausländischen juristischen Personen ausweiten, die am 10. Juli 2027 fortbestehen, und teilen dies der Kommission mit. 2Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.