AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 66

Pflichten von Nominees

1Nominelle Anteilseigner und nominelle Direktoren einer juristischen Person halten angemessene, zutreffende und aktuelle Informationen über die Identität ihrer Nominatoren sowie deren wirtschaftliche Eigentümer vor und legen diese sowie deren Status gegenüber der juristischen Person offen. 2Die juristische Person übermittelt diese Informationen den Zentralregistern.

Juristische Personen legen die in Absatz 1 genannten Informationen auch Verpflichteten vor, wenn diese gemäß Kapitel III Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden.