(1) 1Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Kapitels Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung von deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften über Sanktionen samt ihrer Rechtsgrundlage bis zum 10. Januar 2025 mit und setzen sie umgehend über jede nachfolgende Änderung in Kenntnis.
(2) Die Kommission erlässt bis zum 10. Juli 2026 delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen Folgendes definiert wird: