Angesichts der Anfälligkeit von Regelungen des Typs „Aufenthaltsrecht gegen Investitionen“ für Geldwäsche, Steuerstraftaten, Korruption und die Umgehung von gezielten finanziellen Sanktionen sowie die potenziellen damit verbundenen erheblichen Sicherheitsbedrohungen für die Union als Ganzes ist es angebracht, dass Verpflichtete bei Kunden, die Drittstaatsangehörige sind und im Rahmen dieser Regelungen Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat beantragen, zumindest spezifische verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllt.