1Die Anforderungen für politisch exponierte Personen, deren Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen sind nicht strafrechtlicher, sondern präventiver Art und sollten nicht zum Ausdruck bringen, dass politisch exponierte Personen, ihre Familienangehörigen oder bekanntermaßen nahestehende Personen an kriminellen Tätigkeiten beteiligt sind. 2Die Ablehnung einer Geschäftsbeziehung zu einer Person, die sich lediglich auf die Feststellung stützt, dass es sich um eine politisch exponierte Person oder einen Familienangehörigen oder eine Person, die einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahesteht, handelt, läuft dem Buchstaben und dem Geist dieser Verordnung zuwider.