1Beziehungen zu Familienangehörigen, die von politisch exponierten Personen missbraucht werden könnten, umfassen nicht nur die Beziehung zu Eltern und Nachkommen, sondern kann auch Geschwister umfassen. 2Dies gilt insbesondere für Kategorien politisch exponierter Personen, die Führungspositionen in der Zentralregierung innehaben. 3In Anerkennung der unterschiedlichen auf nationaler Ebene bestehenden sozioökonomischen und kulturellen Strukturen, die das Potenzial für den Missbrauch von Geschwisterbeziehungen beeinflussen könnten, sollten die Mitgliedstaaten jedoch einen breiteren Anwendungsbereich für die Einstufung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen anwenden können, um die Risiken des Missbrauchs dieser Beziehungen angemessen zu mindern. 4Beschließen Mitgliedstaaten, einen breiteren Anwendungsbereich anzuwenden, sollten sie der Kommission die Einzelheiten dieses breiteren Anwendungsbereichs mitteilen.