AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Die Erbringung personalisierter Vermögensverwaltungsdienstleistungen für vermögende Einzelpersonen könnte Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften spezifischen Risiken aussetzen, einschließlich derjenigen, die sich aus dem komplexen und häufig personalisierten Charakter solcher Dienstleistungen ergeben. 2Daher muss eine Reihe verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen festgelegt werden, die zumindest dann angewandt werden sollten, wenn davon ausgegangen wird, dass solche Geschäftsbeziehungen ein hohes Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung bergen. 3Bei der Feststellung, dass ein Kunde über Vermögenswerte im Wert von mindestens 50000000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung verfügt, werden Finanz- und Anlagewerte einschließlich Bargeld und Barmitteläquivalente berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie als Einlagen oder in Sparprodukten gehalten werden, sowie Anlagen wie etwa Aktien, Anleihen und Investmentfonds, selbst wenn sie im Rahmen langfristiger Vereinbarungen mit dem Verpflichteten gehalten werden. 4Darüber hinaus sollte der Wert der Immobilienwerte des Kunden, mit Ausnahme seines privaten Wohnsitzes, berücksichtigt werden. 5Für die Zwecke dieser Feststellung müssen Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften keine exakte Berechnung des Gesamtvermögens des Kunden vorzunehmen oder anzufordern. 6Vielmehr sollten solche Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob ein Kunde Vermögenswerte im Wert von mindestens 50000000 EUR, oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung, in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten hält.