1Um mehrfache Kundenidentifizierungsverfahren zu vermeiden, sollte es den Verpflichteten vorbehaltlich angemessener Schutzmaßnahmen gestattet sein, auf die von anderen Verpflichteten eingeholten Kundeninformationen zu vertrauen. 2Vertraut ein Verpflichteter auf einen anderen Verpflichteten, so sollte die Letztverantwortung für die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden bei dem Verpflichteten verbleiben, der sich dafür entscheidet, auf die von einem anderen Verpflichteten durchgeführte Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zu vertrauen. 3Der Verpflichtete, auf den vertraut wird, sollte ebenfalls die eigene Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung behalten, wozu auch die Anforderung gehört, verdächtige Transaktionen zu melden und Aufzeichnungen aufzubewahren.