AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(92)

1Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Unternehmen, die vom Staat oder von regionalen oder lokalen Behörden kontrolliert werden, können ebenfalls Risiken der Korruption und damit zusammenhängender Geldwäsche ausgesetzt sein. 2Angesichts des Umfangs des Haushalts solcher Unternehmen und der verwalteten Mittel sind solche Risiken bei hochrangigen Führungskräften in staatlich kontrollierten Unternehmen besonders akut. 3Risiken können auch in Bezug auf Unternehmen erheblicher Größe entstehen, die von regionalen und lokalen Behörden kontrolliert werden. 4Folglich sollten die hochrangigen Führungskräfte in Unternehmen, die von regionalen oder lokalen Behörden kontrolliert werden, als politisch exponierte Personen betrachtet werden, wenn diese Unternehmen als mittlere oder große Unternehmen oder Gruppen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gelten. 5In Anerkennung der geografischen und verwaltungsorganisatorischen Unterschiede und der mit diesen Unternehmen und ihren hochrangigen Führungskräften verbundenen Befugnisse und Zuständigkeiten sollten die Mitgliedstaaten jedoch entscheiden können, auf der Grundlage des Risikos eine niedrigere Jahresumsatzschwelle festzulegen. 6In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten der Kommission diese Entscheidung mitteilen.