AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(91)

1Risiken im Zusammenhang mit Personen, die mit einem wichtigen öffentlichen Amt bekleidet sind oder waren, sind nicht auf die nationale Ebene beschränkt, sondern können auch auf regionaler oder kommunaler Ebene bestehen. 2Dies gilt insbesondere auf lokaler Ebene für dicht besiedelte Gebiete, wie etwa Städte, die neben der regionalen Ebene häufig erhebliche öffentliche Mittel und den Zugang zu kritischen Dienstleistungen oder Genehmigungen verwalten, was ein Risiko der Korruption und damit zusammenhängender Geldwäsche mit sich bringt. 3Daher ist es notwendig, die Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich Zusammenschlüssen von Gemeinden und Metropolregionen, mit mindestens 50000 Einwohnern, in die Kategorie von Personen, die mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut sind oder waren, aufzunehmen. 4Gleichzeitig sollte anerkannt werden, dass die geografischen Gegebenheiten und die Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, und dass Mitgliedstaaten, wenn angezeigt, einen niedrigeren Schwellenwert festlegen können sollten, um die zuständigen lokalen Behörden auf der Grundlage des Risikos zu erfassen. 5Beschließen die Mitgliedstaaten, niedrigere Schwellenwerte festzulegen, sollten sie der Kommission diese niedrigeren Schwellenwerte mitteilen.