1Die Definition eines Versicherungsvermittlers gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates umfasst ein breites Spektrum natürlicher oder juristischer Personen, die die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs aufnehmen oder ausüben. 2Einige Versicherungsvermittler nehmen Versicherungsvertriebstätigkeiten unter der vollen Verantwortung von Versicherungsunternehmen oder Vermittlern auf und üben Tätigkeiten nach deren Grundsätzen und Verfahren aus. 3Erheben diese Vermittler keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden, den Versicherungsnehmer oder den Begünstigten der Versicherungspolice bestimmt sind, so sind sie nicht in der Lage, eine sinnvolle Sorgfaltsprüfung durchzuführen oder verdächtige Transaktionen aufzudecken und zu melden. 4Angesichts dieser begrenzten Rolle und der Tatsache, dass die vollständige Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von den Versicherungsunternehmen oder Vermittlern sichergestellt wird, unter deren Verantwortung sie Dienstleistungen erbringen, sollten Vermittler, die keine Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates verwalten, für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Verpflichtete gelten.