1Holdinggesellschaften, die gemischte Tätigkeiten ausüben und mindestens eine Tochtergesellschaft haben, bei der es sich um eine Verpflichtete handelt, sollten selbst als Verpflichtete in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden. 2Um eine kohärente Beaufsichtigung durch die Finanzaufsichtsbehörden sicherzustellen, sollte in Fällen, in denen zu den Tochtergesellschaften einer gemischten Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut gehört, die Holdinggesellschaft selbst auch als ein Finanzinstitut gelten.