1Finanztransaktionen können als Möglichkeit des Finanzmanagements einer Gruppe auch innerhalb ein und derselben Gruppe stattfinden. 2Derlei Transaktionen erfolgen jedoch nicht gegenüber Kunden und erfordern keine Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 3Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss anerkannt werden, dass diese Verordnung nicht für Finanztätigkeiten oder andere Finanzdienstleistungen gilt, die von Mitgliedern einer Gruppe für andere Mitglieder dieser Gruppe vorgenommen werden.