AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Angehörige von rechtsberatenden Berufen sollten dieser Verordnung unterliegen, wenn sie sich – einschließlich durch Steuerberatung – an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, weil die Gefahr besteht, dass ihre Dienste für Zwecke der Geldwäsche in Bezug auf Erträge aus kriminellen Tätigkeiten oder zum Zweck der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. 2Es sollten jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Mandanten erlangt wurden, da für solche Informationen das Privileg der rechtsberatenden Berufe gilt. 3Die Rechtsberatung sollte deshalb auch weiterhin dem Berufsgeheimnis unterliegen, es sei denn, der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Angehörige eines rechtsberatenden Berufs weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt. 4Ob Wissen und Zweck vorliegen, kann aus objektiven, faktischen Umständen abgeleitet werden. 5Da bereits im Stadium der Begehung der Erträge generierenden kriminellen Tätigkeit Rechtsberatung in Anspruch genommen werden könnte, ist es wichtig, dass sich die vom Privileg der rechtsberatenden Berufe ausgenommenen Fälle auch auf Fälle erstrecken, in denen die Rechtsberatung im Zusammenhang mit den Vortaten erteilt wird. 6Rechtsberatung, die im Zusammenhang mit einem laufenden Gerichtsverfahren in Anspruch genommen wird, sollte nicht als Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrachtet werden.