1Damit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte gewahrt bleiben, sollten die Informationen, die Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, die in einigen Mitgliedstaaten dazu befugt sind, einen Mandanten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder die Rechtslage eines Mandanten zu beurteilen, in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangen, nicht den Meldepflichten unterliegen. 2Dieselben Ausnahmen, die für Notare und Rechtsanwälte gelten, sollten auch für Angehörige der genannten Berufe gelten, wenn sie in Ausübung des Rechts auf Verteidigung oder wenn sie zur Beurteilung der Rechtslage eines Mandanten tätig werden.