AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Um eine kohärente Ermittlung derjenigen Drittländer, die eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, ohne offiziell Gegenstand eines Aufrufs zur Handlung oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF zu sein, sicherzustellen, sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methodik festlegen können, nach der unter außergewöhnlichen Umständen solche Drittländer ermittelt werden. 2Diese Methodik sollte insbesondere die Art und Weise der Bewertung der Kriterien und das Verfahren für die Interaktion mit diesen Drittländern und für die Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der AMLA in die Vorbereitungsphasen einer solchen Ermittlung umfassen.