AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Auch von Ländern, die nicht offiziell Gegenstand eines Aufrufs zur Handlung oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, könnte eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für die Integrität des Finanzsystems der Union ausgehen, die entweder auf Mängel bei der Einhaltung oder auf erhebliche strategische Mängel dauerhafter Art in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zurückzuführen sein könnte. 2Zur Minderung dieser spezifischen Risiken, die nicht durch Maßnahmen für Länder mit strategischen Mängeln oder Ländern mit Mängeln bei der Einhaltung gemindert werden können, sollte es der Kommission möglich sein, unter außergewöhnlichen Umständen Maßnahmen zu ergreifen, indem sie solche Drittländer auf der Grundlage klarer Kriterien und mit Unterstützung der AMLA ermittelt. 3Je nachdem, wie hoch das Risiko für das Finanzsystem der Union ist, sollte die Kommission die Anwendung entweder aller verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und länderspezifischer Gegenmaßnahmen in Bezug auf Drittländer mit hohem Risiko oder länderspezifischer verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf Drittländer mit Mängeln bei der Einhaltung vorschreiben.