AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(85)

1Mängel bei der Einhaltung sowohl des rechtlichen als auch des institutionellen Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und seiner Umsetzung in Drittländern, die von der FATF „verstärkt überwacht“ werden, sind geeignet, von Straftätern ausgenutzt zu werden. 2Dies dürfte für das Finanzsystem der Union ein Risiko darstellen, und dieses Risiko muss gesteuert und gemindert werden. 3Durch die Verpflichtung dieser Drittländer, die festgestellten Mängel zu beheben, wird das Risiko zwar nicht beseitigt, doch sind zur Risikominderung weniger einschneidende Maßnahmen gerechtfertigt als bei Drittländern mit hohem Risiko. 4Verpflichten sich diese Drittländer, die festgestellten Mängel zu beheben, sollten Verpflichtete im Umgang mit natürlichen oder juristischen Personen, die in diesen Drittländern niedergelassen sind, auf gelegentliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden, die auf die im jeweiligen Drittland festgestellten spezifischen Mängel zugeschnitten sind. 5Bei einer solchen granularen Ermittlung der anzuwendenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen wäre dem risikobasierten Ansatz entsprechend auch gewährleistet, dass die Maßnahmen im Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen. 6Um einen solchen übereinstimmenden und verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen, sollte die Kommission festlegen können, welche spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen erforderlich sind, um länderspezifische Risiken zu mindern. 7Angesichts ihrer technischen Fachkenntnisse kann die AMLA der Kommission nützliche Hinweise für die Festlegung der angemessenen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen geben.