1Drittländer, die Adressat eines „Aufrufs zur Handlung“ durch den maßgeblichen internationalen Standardsetzer, namentlich die FATF, sind, weisen in ihren rechtlichen und institutionellen Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und deren Umsetzung erhebliche strategische Mängel dauerhafter Art auf, die ein hohes Risiko für das Finanzsystem der Union darstellen dürften. 2Die Dauerhaftigkeit dieser erheblichen strategischen Mängel, die das mangelnde Engagement oder beständige Versagen des Drittlands bei der Behebung dieser Mängel widerspiegelt, zeigt eine von diesen Drittländern ausgehende erhöhte Bedrohung an, die eine wirksame, übereinstimmende und harmonisierte Reaktion auf Unionsebene erfordert. 3Daher sollte den Verpflichteten vorgeschrieben werden, auf gelegentliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit diesen Drittländern mit hohem Risiko sämtliche verfügbaren verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden, um die zugrunde liegenden Risiken zu steuern und zu mindern. 4Darüber hinaus rechtfertigt das hohe Risiko die Anwendung zusätzlicher spezifischer Gegenmaßnahmen entweder auf der Ebene der Verpflichteten oder durch die Mitgliedstaaten. 5Durch einen solchen Ansatz würde eine Unterschiedlichkeit der einschlägigen Gegenmaßnahmen vermieden, die Risiken für das gesamte Finanzsystem der Union beinhalten würde. 6Stellen die Mitgliedstaaten spezifische Risiken fest, die nicht gemindert werden, so sollten sie zusätzliche Gegenmaßnahmen anwenden können, in welchem Fall sie die Kommission davon in Kenntnis setzen sollten. 7Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Risiken von Bedeutung für den Binnenmarkt sind, so sollte sie den einschlägigen delegierten Rechtsakt aktualisieren können, um die zur Minderung dieser Risiken erforderlichen zusätzlichen Gegenmaßnahmen aufzunehmen. 8Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Gegenmaßnahmen nicht erforderlich sind und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts der Union beeinträchtigen, so sollte sie die Befugnis erhalten, zu beschließen, dass der Mitgliedstaat die spezifische Gegenmaßnahme beendet. 9Vor Einleitung des Verfahrens für jenen Beschluss sollte die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seine Ansichten zur Auffassung der Kommission vorzubringen. 10Angesichts ihrer technischen Fachkenntnisse kann die AMLA der Kommission nützliche Hinweise für die Ermittlung angemessener Gegenmaßnahmen geben.