AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(83)

1Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems der Union vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen werden, um die Drittländer zu ermitteln, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel aufweisen, die eine Bedrohung für die Integrität des Binnenmarkts der Union darstellen. 2Da die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen von außerhalb der Union immer neue Formen annehmen, was durch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Technologie und der den Straftätern zur Verfügung stehenden Mittel noch begünstigt wird, muss der rechtliche Rahmen in Bezug auf Drittländer rasch und fortlaufend angepasst werden, um den bestehenden Risiken wirksam zu begegnen und der Entstehung neuer Risiken vorzubeugen. 3Die Kommission sollte als Grundlage für ihre Bewertung Informationen internationaler Organisationen und Standardsetzer im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, beispielsweise öffentliche Bekanntgaben der FATF, gegenseitige Evaluierungen oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte, berücksichtigen und ihre Bewertungen gegebenenfalls an die darin enthaltenen Änderungen anpassen. 4Die Kommission sollte innerhalb von 20 Tagen nach Feststellung von Mängeln im System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines Drittlands, die eine Bedrohung für die Integrität des Binnenmarkts der Union darstellen, tätig werden.