AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Im Kontext der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen muss die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen nicht in jedem Fall beinhalten, dass die Zustimmung des Leitungsorgans einzuholen ist. 2Möglich sein sollte die Erteilung einer solchen Zustimmung durch Personen mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können.