AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion könnten Aufseher Situationen ermitteln, in denen Verstöße gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Respondenzinstitute aus Drittländern oder Schwachstellen bei der Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Risiken für das Finanzsystem der Union verursachen. 2Um diese Risiken zu mindern, sollte es der AMLA möglich sein, Empfehlungen an Kredit- und Finanzinstitute in der Union zu richten, um sie über ihre Ansichten zu den Schwachstellen dieser Respondenzinstitute aus Drittländern zu unterrichten. 3Diese Empfehlungen sollten ausgesprochen werden, wenn die AMLA und die Finanzaufsichtsbehörden in der Union übereinkommen, dass sich die Verstöße und Schwachstellen in den Respondenzinstituten aus Drittländern wahrscheinlich auf die Risikoexposition von Korrespondenzbeziehungen von Kredit- und Finanzinstituten in der Union auswirken, und sofern das Respondenzinstitut aus einem Drittland und seine Aufsichtsbehörde Gelegenheit hatten, ihre Ansichten zu äußern. 4Um das reibungslose Funktionieren des Finanzsystems der Union zu erhalten, sollten Kredit- und Finanzinstitute auf die Empfehlungen der AMLA hin angemessene Maßnahmen ergreifen, unter anderem indem sie davon absehen, eine Korrespondenzbeziehung aufzunehmen oder fortzuführen, es sei denn, sie können ausreichende Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, um den mit der Korrespondenzbankbeziehung verbundenen Risiken zu begegnen.