AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in Drittländern sind durch ihre dauerhafte, repetitive Art gekennzeichnet. 2Außerdem weisen nicht alle grenzüberschreitenden Korrespondenzbankdienstleistungen gleich hohe Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf. 3Daher sollte sich die Intensität der verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen nach den Grundsätzen des risikobasierten Ansatzes richten. 4Nicht angewandt werden sollte der risikobasierte Ansatz jedoch bei der Interaktion mit Respondenzinstituten aus Drittländern, die dort wo sie gegründet wurden, nicht physisch präsent sind, oder mit nicht registrierten und nicht zugelassenen Unternehmen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen. 5Angesichts des hohen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Mantelgesellschaften sollten Kreditinstitute und Finanzinstitute keine Korrespondenzbankbeziehungen zu solchen Mantelgesellschaften sowie zu Gegenparteien in Drittländern, die die Nutzung ihrer Konten durch Mantelgesellschaften gestatten, unterhalten. 6Um zu verhindern, dass das Finanzsystem der Union für die Erbringung unregulierter Dienstleistungen missbraucht wird, sollten Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch sicherstellen, dass ihre Konten nicht von eingebetteten Handelsplätzen genutzt werden, und über Strategien und Verfahren verfügen, um solche Versuche aufzudecken.