Da sich die Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von im Rahmen dieser Verordnung ermittelten Drittländern oder deren Umsetzung verändern könnten, beispielsweise wenn sich ein Land zur Behebung festgestellter Mängel verpflichtet und hierzu entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einführt, durch die sich Art und Höhe der davon ausgehenden Risiken verändern könnten, sollte die Kommission die Festlegung dieser spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass diese verhältnismäßig und adäquat bleiben.