1Ist das Risiko gering, so sollten die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden dürfen. 2Dies kommt weder einer Freistellung von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden noch einem Verzicht auf derartige Maßnahmen gleich. 3Es beinhaltet vielmehr einen vereinfachten oder reduzierten Satz an Überprüfungsmaßnahmen, bei denen jedoch alle Komponenten des Standardverfahrens der Sorgfaltsprüfung adressiert werden sollten. 4Dem risikobasierten Ansatz entsprechend sollte es den Verpflichteten gleichwohl möglich sein, die Häufigkeit oder Intensität der Überprüfung von Kunden oder Transaktionen zu verringern oder sich auf angemessene Annahmen hinsichtlich des Zwecks der Geschäftsbeziehung oder der Verwendung einfacher Produkte zu stützen. 5In den technischen Regulierungsstandards zur Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden sollte festgelegt werden, welche spezifischen vereinfachten Maßnahmen die Verpflichteten anwenden können, wenn das Risiko laut der durch die Kommission durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene gering ist. 6Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollte die AMLA der Wahrung der sozialen und der finanziellen Inklusion gebührend Rechnung tragen.