AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Kunden, für die in jüngster Zeit Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden durchgeführt wurden, sollten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden erfüllt werden können, indem eine Bestätigung des Kunden dahingehend eingeholt wird, dass sich die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen und Unterlagen nicht geändert haben. 2Eine solche Methode erleichtert die Anwendung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Situationen, in denen der Verpflichtete zuversichtlich ist, dass sich die Informationen über den Kunden nicht geändert haben, da es Verpflichteten obliegt, sicherzustellen, dass sie angemessene Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden ergreifen. 3In allen Fällen sollten die vom Kunden erhaltene Bestätigung und etwaige Änderungen der über den Kunden hinterlegten Informationen aufgezeichnet werden.