AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(71)

1Verpflichtete könnten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mehr als ein Produkt oder eine Dienstleistung bereitstellen. 2Unter diesen Umständen zielt das Erfordernis, Informationen, Daten und Unterlagen in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, nicht auf das einzelne Produkt oder die einzelne Dienstleistung ab, sondern auf die gesamte Geschäftsbeziehung. 3Es obliegt den Verpflichteten, für die gesamte Bandbreite der bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen zu beurteilen, wann sich die maßgeblichen Umstände des Kunden ändern oder wann andere Bedingungen erfüllt sind, die die Erneuerung der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden auslösen, und die Kundendatei in Bezug auf die gesamte Geschäftsbeziehung zu überprüfen.