1Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten zur Feststellung der Kundenidentität zwar bis zu einem gewissen Grad harmonisiert, doch wurden keine detaillierten Vorschriften für die von den Verpflichteten einzuhaltenden Verfahren festgelegt. 2Da dieser Aspekt für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von zentraler Bedeutung ist, ist es angemessen, im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz genauere und detailliertere Bestimmungen für die Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität einzuführen, unabhängig davon, ob es dabei um natürliche oder juristische Personen, Rechtsvereinbarungen wie etwa Trusts oder nach nationalem Recht rechtsfähige Unternehmen geht.