AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Technologische Entwicklungen und Fortschritte bei der Digitalisierung ermöglichen bei angehenden und bestehenden Kunden eine sichere Identifizierung und Überprüfung aus der Ferne oder auf elektronischem Wege und können die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne erleichtern. 2Die Identifizierungslösungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen sind, ermöglichen sichere und verlässliche Wege der Kundenidentifizierung und -überprüfung sowohl bei angehenden als auch bei bestehenden Kunden und können die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden aus der Ferne erleichtern. 3Die in jener Verordnung vorgesehene elektronische Identifizierung sollte von den Verpflichteten als Verfahren für die Kundenidentifizierung berücksichtigt und akzeptiert werden. 4Die Verwendung solcher Identifizierungswege kann, sofern geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden, das Risikoniveau auf ein standardmäßiges oder sogar ein geringes Risiko reduzieren. 5Steht einem Kunden eine solche elektronische Identifizierung nicht zur Verfügung, beispielsweise aufgrund der Art seines Aufenthaltsstatus in einem bestimmten Mitgliedstaat oder seines Wohnsitzes in einem Drittland, so sollte die Überprüfung durch einschlägige qualifizierte Vertrauensdienste erfolgen.