1Der für Anbieter von Glücksspieldiensten geltende Schwellenwert von 2000 EUR, oder dem Gegenwert in Landeswährung wird unabhängig davon erreicht, ob der Kunde eine einzige Transaktion in Höhe dieses Betrags oder mehrere kleinere Transaktionen tätigt, die sich zu diesem Betrag summieren. 2Zu diesem Zweck sollten Anbieter von Glücksspieldiensten in der Lage sein, Transaktionen einem bestimmten Kunden zuzuordnen, auch wenn sie die Identität des Kunden noch nicht überprüft haben, um feststellen zu können, ob und wann dieser Schwellenwert erreicht wurde. 3Daher sollten Anbieter von Glücksspieldiensten über Systeme verfügen, die die Zuordnung und Überwachung von Transaktionen ermöglichen, bevor das Erfordernis der Durchführung einer Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zur Anwendung kommt. 4Im Fall von Kasinos oder anderen physischen Glücksspielstätten kann es unpraktikabel sein, die Identität des Kunden bei jeder Transaktion zu prüfen. 5In solchen Fällen sollte es möglich sein, den Kunden beim Betreten der Glücksspielstätte zu identifizieren und die Identität des Kunden zu überprüfen, sofern Systeme vorhanden sind, mit denen die in der Glücksspielstätte getätigten Transaktionen, einschließlich des Kaufs oder Umtauschs von Spielmarken, diesem Kunden zugeordnet werden können.