1Harmonisierung im einschlägigen Bereich des Strafrechts ermöglicht einen starken und kohärenten Ansatz auf Unionsebene zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten, einschließlich Korruption. 2Gleichzeitig stellt ein solcher Ansatz sicher, dass Mitgliedstaaten, die bei der Definition krimineller Tätigkeiten, die Vortaten für Geldwäsche darstellen, einen breiteren Ansatz gewählt haben, weiterhin einen solchen Ansatz anwenden können. 3Aus diesem Grund sollte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/1673 jede Art von strafbarer Beteiligung an der Begehung einer Vortat für Geldwäsche, die nach nationalem Recht unter Strafe gestellt ist, für die Zwecke der genannten Richtlinie und der vorliegenden Verordnung auch als kriminelle Tätigkeit betrachtet werden.