1Seit dem Erlass der Richtlinie (EU) 2015/849 haben jüngste Weiterentwicklungen des strafrechtlichen Rahmens der Union dazu beigetragen, die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu stärken. 2Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates hat zu einem gemeinsamen Verständnis des Straftatbestands der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten geführt. 3In der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Finanzstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert, die auch als Vortaten zur Geldwäsche betrachtet werden sollten. 4Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein gemeinsames Verständnis des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung erreicht. 5Da diese Begriffe im Strafrecht der Union nunmehr geklärt sind, besteht keine Notwendigkeit mehr, Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Union zu definieren. 6Stattdessen sollte der Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in vollem Umfang mit dem strafrechtlichen Rahmen der Union übereinstimmen.