1Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden häufig in einem internationalen Kontext betrieben. 2Auf Unionsebene erlassene Maßnahmen ohne Berücksichtigung internationaler Koordinierung und Zusammenarbeit hätten nur sehr begrenzte Wirkung. 3Aus diesem Grund sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng wie diese sein. 4Die Maßnahmen der Union sollten auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, Rechnung tragen. 5Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die Internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) sowie an spätere Änderungen dieser Standards angepasst werden.