AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Das Verfahren der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung der für eine gelegentliche Transaktion erforderlichen Schritte wird ausgelöst, wenn der Kunde Interesse am Erwerb eines Produkts oder am Erhalt einer Dienstleistung von einem Verpflichteten bekundet. 2Die von Immobilienmaklern angebotenen Dienstleistungen umfassen die Unterstützung von Kunden bei der Suche nach einer Immobilie, die er kaufen, verkaufen, mieten bzw. pachten möchte. 3Solche Dienstleistungen sind für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Bedeutung, sobald es eindeutige Hinweise darauf gibt, dass die Parteien bereit sind, den Kauf, Verkauf, Anmietung oder Vermietung durchzuführen oder die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Schritte zu unternehmen. 4Dies könnte beispielsweise der Zeitpunkt sein, zu dem ein Angebot für den Kauf oder die Miete der Immobilie gemacht und von den Parteien angenommen wird. 5Vor diesem Zeitpunkt wäre es nicht erforderlich, hinsichtlich jedes potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. 6Ebenso wäre es nicht verhältnismäßig, eine Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden bei Personen durchzuführen, die noch kein Interesse an dem Kauf bekundet haben.