AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(55)

1Die Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen, müssen angemessen gemindert werden. 2Ist eine außerhalb der Union gegründete juristischer Personen oder ein Express-Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung, die außerhalb der Union verwaltet wird oder deren Trustee oder Person in entsprechender Position außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen ist, im Begriff, eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten aufzunehmen, so sollte die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Zentralregister des Mitgliedstaats eine Voraussetzung für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung sein. 3Für außerhalb der Union gegründete juristische Personen sollte die Anforderung jedoch nur im Fall von mittleren oder hohen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung gelten, die mit der Kategorie der ausländischen juristischen Person, mit dem Sektor in dem die ausländische juristische Person tätig ist oder – im Fall von mittleren oder hohen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung – mit dem Sektor, in dem der Verpflichtete tätig ist, verbunden sind. 4Die Registrierung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sollte auch eine Vorbedingung für die Fortführung einer Geschäftsbeziehung mit einer außerhalb der Union gegründeten juristischen Person sein, wenn diese Beziehung nach ihrer Begründung mit solchen mittelhohen oder hohen Risiken verbundenen wird.