1Die Möglichkeit, Aufgaben an einen Dienstleister auszulagern, gestattet es Verpflichteten, über die Zuweisung ihrer Ressourcen zur Einhaltung dieser Verordnung zu entscheiden, entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, zu verstehen, ob die von ihnen ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der an Dienstleister ausgelagerten Maßnahmen, die ermittelten Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken mindern und ob solche Maßnahmen geeignet sind. 2Um ein solches Verständnis sicherzustellen, sollten die endgültigen Entscheidungen über Maßnahmen, die sich auf die Umsetzung von Strategien, Verfahren und Kontrollen auswirken, stets beim Verpflichteten liegen.