1Die Meldung von Auslagerungsvereinbarungen an den Aufseher bedeutet nicht, dass die Auslagerungsvereinbarung akzeptiert wird. 2Die in der Meldung enthaltenen Informationen, insbesondere wenn kritische Funktionen ausgelagert werden oder wenn der Verpflichtete seine Funktionen systematisch auslagert, könnten jedoch von Aufsehern bei der Bewertung der Systeme und Kontrollen des Verpflichteten und bei der Festlegung des Restrisikoprofils oder bei der Vorbereitung von Inspektionen berücksichtigt werden.