AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Die Meldung von Auslagerungsvereinbarungen an den Aufseher bedeutet nicht, dass die Auslagerungsvereinbarung akzeptiert wird. 2Die in der Meldung enthaltenen Informationen, insbesondere wenn kritische Funktionen ausgelagert werden oder wenn der Verpflichtete seine Funktionen systematisch auslagert, könnten jedoch von Aufsehern bei der Bewertung der Systeme und Kontrollen des Verpflichteten und bei der Festlegung des Restrisikoprofils oder bei der Vorbereitung von Inspektionen berücksichtigt werden.