1Verpflichtete könnten Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung bestimmter Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an einen Dienstleister auslagern. 2Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallenden Dienstleistern Auslagerungsverhältnisse bestehen, erwachsen diesen Dienstleistern allein aus dem Vertrag zwischen den Parteien, nicht jedoch aus dieser Verordnung, Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 3Daher sollte die Verantwortung für die Erfüllung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gänzlich beim Verpflichteten verbleiben. 4Der Verpflichtete sollte insbesondere sicherstellen, dass bei Inanspruchnahme eines Dienstleisters für die Fernidentifizierung von Kunden der risikobasierte Ansatz beachtet wird. 5Verfahren oder Vereinbarungen, die zur Erfüllung einer Anforderung gemäß dieser Verordnung beitragen, bei denen die Erfüllung der Anforderung selbst jedoch nicht durch einen Dienstleister erfolgt, wie etwa die Nutzung oder der Erwerb von Software Dritter oder der Zugang des Verpflichteten zu Datenbanken oder Screening-Diensten, werden nicht als Auslagerung betrachtet.