1Mitunter befinden sich Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten in Drittländern mit weniger strengen Mindestanforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere auch weniger strengen Datenschutzauflagen, als im Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 2In solchen Fällen und um eine Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gänzlich auszuschließen und ein Höchstmaß an Schutz der personenbezogenen Daten von Unionsbürgern zu gewährleisten, sollten diese Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die auf Unionsebene festgelegten Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen. 3Lässt das Recht eines Drittlands die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu, beispielsweise weil es der Gruppe aufgrund unzureichenden Datenschutzes oder eines gesetzlichen Bankgeheimnisses in dem betreffenden Drittland nur eingeschränkt möglich ist, auf Informationen zuzugreifen und diese zu verarbeiten oder auszutauschen, so sollten die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die in diesem Drittland ansässigen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften die Risiken wirksam handhaben. 4Die AMLA sollte mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards beauftragt werden, in denen festgelegt wird, wie solche zusätzlichen Maßnahmen geartet sein sollten, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.