1Jeder Mitgliedstaat sollte in seinem nationalen Recht festlegen können, dass ein Verpflichteter, der Aufsichtsvorschriften unterliegt, die die Ernennung eines Geldwäschebeauftragten oder eines Leiters der internen Audit-Funktion vorschreiben, diese Personen mit den Funktionen und Zuständigkeiten des Geldwäsche- bzw. Terrorismusfinanzierungbeauftragten und der internen Audit-Funktion für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betrauen kann. 2In Fällen höherer Risiken oder wenn die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigt, sollten die Zuständigkeiten für Compliance-Kontrollen und für die tägliche Anwendung der Strategien und Verfahren des Verpflichteten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zwei verschiedenen Personen übertragen werden können.