AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Es ist wichtig, dass die Verpflichteten alle Maßnahmen zur Umsetzung interner Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie zur Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf ihrer Führungsebene treffen. 2Auch wenn ein Mitglied desjenigen Leitungsorgans benannt werden sollte, das für die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zuständig ist, sollte die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung letztlich beim Leitungsorgan des Unternehmens liegen. 3Diese Zuweisung der Verantwortung sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen über die gemeinsame zivil- oder strafrechtliche Haftung von Leitungsorganen erfolgen. 4Aufgaben im Zusammenhang mit der täglichen Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten dem Geldwäschebeauftragten übertragen werden.