1Die Listung oder Benennungen von Einzelpersonen oder Einrichtungen durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss der VN werden im Wege von Beschlüssen und Verordnungen, die gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bzw. Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden und mit denen gezielte finanzielle Sanktionen gegen diese Einzelpersonen und Einrichtungen verhängt werden, in das Unionsrecht aufgenommen. 2Das Verfahren für den Erlass dieser Rechtsakte auf Unionsebene erfordert die Überprüfung, ob eine etwaige Benennung oder Listung mit den gemäß der Charta gewährten Grundrechten vereinbar ist. 3Um die wirksame Anwendung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermöglichen, sollten Verpflichtete zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch die VN und dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Rechtsakte der Union zur Umsetzung der VN-Listen oder -Benennungen Aufzeichnungen über die Gelder oder anderen Vermögenswerte, die sie für Kunden, die im Rahmen finanzieller Sanktionen der VN gelistet oder benannt wurden, oder für Kunden halten, die im Eigentum oder unter der Kontrolle gelisteter oder benannter Einzelpersonen oder Einrichtungen stehen, sowie über etwaige versuchte Transaktionen und über Transaktionen führen, die für den Kunden durchgeführt werden, beispielsweise zur Deckung der Grundbedürfnisse des Kunden.