AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Mit dieser Verordnung werden die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene harmonisiert. 2Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz in begrenzten Fällen, in denen sie mit spezifischen Risiken konfrontiert sind, zusätzliche Anforderungen auferlegen können. 3Um sicherzustellen, dass solche Risiken angemessen gemindert werden, sollten Verpflichtete, deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, diese zusätzlichen Anforderungen anwenden, unabhängig davon, ob sie in diesem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, sofern sie in diesem anderen Mitgliedstaat über eine Infrastruktur verfügen. 4Darüber hinaus ist es zur Klarstellung des Verhältnisses zwischen diesen Binnenmarktfreiheiten wichtig, klarzustellen, welche Tätigkeiten als Niederlassung gelten.