AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss eine Niederlassung, sofern in sektorspezifischen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich festgelegt, nicht die Form einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur haben, sondern kann aus einem Büro bestehen, das von dem eigenen Personal eines Verpflichteten oder von einer unabhängigen Person geführt wird, die befugt ist, dauerhaft für den Verpflichteten zu handeln. 2Gemäß dieser Definition, die die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers erfordert, begründet ein bloßer Briefkasten keine Niederlassung. 3Ebenso begründen Büros oder andere Infrastrukturen, die für unterstützende Tätigkeiten genutzt werden, wie etwa reine Backoffice-Tätigkeiten, IT-Knotenpunkte oder Datenzentren, die von Verpflichteten betrieben werden, keine Niederlassung. 4Umgekehrt begründen Tätigkeiten wie etwa die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen über Geldautomaten angesichts der begrenzten physischen Ausrüstung, die Betreiber benötigen, welche ihre Kunden hauptsächlich über das Internet bedienen, wie dies bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen der Fall ist, eine Niederlassung.