AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Profifußballvereine, die in den höchsten Ligen ihrer nationalen Fußballligen antreten, sind aufgrund ihrer Tätigkeiten höheren Risiken der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten ausgesetzt als Fußballvereine, die in niedrigeren Ligen spielen. 2Spitzenfußballvereine führen beispielsweise umfangreichere Finanztransaktionen durch, wie etwa kostspielige Transfers von Spielern und Sponsoringgeschäfte, haben möglicherweise komplexere Gesellschaftsstrukturen mit mehreren Eigentümerschichten und führen eher grenzüberschreitende Transaktionen durch. 3Diese Faktoren machen solche Spitzenvereine für Straftäter attraktiver und bieten mehr Möglichkeiten, illegale Gelder zu verschleiern. 4Daher sollten die Mitgliedstaaten Profifußballvereine, die in der höchsten Liga spielen, nur dann ausnehmen können, wenn sie nachweislich ein geringes Risiko aufweisen und diese Vereine in den beiden vorangegangenen Jahren jeweils einen Umsatz von weniger als 5000000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung erzielt haben. 5Das Risiko der Geldwäsche hängt allerdings nicht allein von der Liga ab, in der ein Fußballverein antritt. 6Vereine in niedrigeren Ligen können auch erheblichen Risiken der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten ausgesetzt sein. 7Die Mitgliedstaaten sollten daher nur Fußballvereine in niedrigeren Ligen, die nachweislich mit einem geringen Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verbunden sind, von den Anforderungen dieser Verordnung ausnehmen können.