AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Die Richtlinie (EU) 2015/849 wurde mit dem Ziel erlassen, die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei Barzahlungen über große Beträge zu mindern, indem der Kreis der Verpflichteten auf Personen erweitert wurde, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt wurde, strengere Vorschriften einzuführen. 2Dieser Ansatz hat sich angesichts des mangelhaften Verständnisses und der mangelhaften Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der fehlenden Aufsicht und der begrenzten Zahl der verdächtigen Transaktionen, die bei der zentralen Meldestelle gemeldet wurden, als unwirksam erwiesen. 3Um die Missbrauchsrisiken bei großen Barbeträgen angemessen zu mindern, sollte eine unionsweite Obergrenze für große Bargeldzahlungen von über 10000 EUR festgelegt werden. 4Folglich müssen Personen, die mit Gütern handeln, den Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht mehr unterliegen, mit Ausnahme von Personen, die mit Edelmetallen, Edelsteinen, anderen hochwertigen Gütern und Kulturgütern handeln.