1Crowdfunding-Vermittler, die eine digitale Plattform betreiben, um Geldgeber mit Projektträgern wie etwa Verbänden oder Einzelpersonen, die eine Finanzierung suchen, zusammenzubringen oder ein solches Zusammenbringen zu erleichtern, sind Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken ausgesetzt. 2Unternehmen, die nicht nach der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassen sind, unterliegen derzeit entweder keinerlei Regulierung oder aber unterschiedlichen Regulierungsansätzen in den Mitgliedstaaten, auch was die Vorschriften und Verfahren gegen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angeht. 3Solche Vermittler sollten daher den Verpflichtungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, insbesondere um die Abzweigung von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder von Kryptowerten, die von Straftätern für illegale Zwecke beschafft wurden, zu verhindern. 4Um diese Risiken zu mindern, gelten diese Verpflichtungen für ein breites Spektrum von Projekten, darunter unter anderem Bildungs- oder Kulturprojekte und die Sammlung dieser Geldbeträge oder Kryptowerte zur Unterstützung allgemeinerer Zwecke, beispielsweise im humanitären Bereich, oder zur Veranstaltung oder Feier eines familiären oder sozialen Ereignisses.