AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(167)

1Um eine übereinstimmende Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, Drittländern, die Mängel bei der Einhaltung aufweisen, und Drittländern, die eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, sowie von Gegenmaßnahmen oder spezifischen verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen, die die von solchen Drittländern ausgehenden Risiken abmindern; Ermittlung von zusätzlichen Fällen mit höherem Risiko, die die Union betreffen, und damit verbundener verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen; Ermittlung gemeinsamer zusätzlicher Kategorien wichtiger öffentlicher Ämter; Ermittlung der Kategorien von Gesellschaften, die mit einem höheren Risiko verbunden sind, und der damit verbundenen niedrigeren Schwellenwerte zum Zweck der Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers durch Eigentumsbeteiligung; Festlegung der Kategorien von Verstößen gegen Transparenzanforderungen zum wirtschaftlichen Eigentum, die Sanktionen unterliegen, sowie der dafür haftenden Personen, der Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads dieser Verstöße und der bei der Festsetzung der Höhe der Sanktionen zu berücksichtigenden Kriterien. 2Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. 3Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.