AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(168)

1Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der AMLA entwickelte technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Mindestanforderungen an gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen, einschließlich der Mindeststandards für den Informationsaustausch, der Kriterien zur Ermittlung des Mutterunternehmens und der Bedingungen, unter denen Strukturen mit gemeinsamen Eigentums-, Management- oder Compliance-Kontrollen zur Anwendung gruppenweiter Strategien, Verfahren und Kontrollen verpflichtet sind; die Art von zusätzlichen Maßnahmen, einschließlich der Mindestmaßnahmen, die Gruppen zu treffen haben, wenn das Recht von Drittländern die Anwendung gruppenweiter Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie Aufsichtsmaßnahmen nicht gestattet; die Verpflichteten, Sektoren und Transaktionen, bei denen ein höheres Risiko besteht und die gelegentliche Transaktionen niedrigen Wertes durchführen, die entsprechenden Werte, die Kriterien für die Ermittlung gelegentlicher Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie die Kriterien für die Ermittlung verbundener Transaktionen zum Zweck der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden; und die zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendigen Informationen. 2Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) 2024/1620 erlassen.