AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(163)

1Es könnte Fälle geben, in denen Gründe höherer Gewalt, beispielsweise infolge von Naturkatastrophen, zu einem weitreichenden Verlust des Zugangs zu anderen Zahlungsmechanismen als Bargeld führen. 2In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Anwendung der Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge auszusetzen. 3Eine solche Aussetzung ist eine außergewöhnliche Maßnahme und sollte nur dann angewandt werden, wenn sie als Reaktion auf hinreichend begründete Ausnahmesituationen erforderlich ist. 4Die Unmöglichkeit des Zugangs zu Finanzdienstleistungen stellt keinen triftigen Grund für die Aussetzung der Obergrenze dar, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, zu gewährleisten, dass Verbraucher in seinem gesamten Hoheitsgebiet Zugang zu Finanzinfrastruktur haben.